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Erstveröffentlichung: Die VersicherungsPraxis, Ausgabe 9-2017

Am 1. Januar 2018 treten Änderungen in der kaufrechtlichen Mängelhaftung in Kraft, die erhebliche Konsequenzen für das Haftungsrisiko zahlreicher Unternehmen haben. Die im März dieses Jahres durch den Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetzesänderung wirkt sich besonders auf das Recht auf Nacherfüllung und Schadenersatz aus.

Im Kern ging es bei der bisherigen Rechtslage darum, wie Aus- und Einbaukosten als Folge der Lieferung mangelhafter Produkte zu qualifizieren sind. Als Teil des Anspruchs auf Nacherfüllung, besteht nach dem Gesetz eine Haftung auch ohne Verschulden des Verkäufers. Geht es um Schadenersatz, besteht für bis einschließlich 31. Dezember 2017 abgeschlossene Kaufverträge eine Haftung nur bei nachgewiesenem Verschulden.


Was genau ändert sich?

Die Rechtsprechung hatte rechtsdogmatisch lange eine klare Zuordnung der Aus- und Einbaukosten in den Bereich des verschuldensabhängigen Schadenersatzes vorgenommen (§§ 437 Nr. 3, 280 ff. BGB). Der Käufer konnte also Ersatz für seine Aufwendungen nur erlangen, wenn dem Verkäufer mindestens Fahrlässigkeit vorgeworfen werden konnte. In der jüngeren Vergangenheit wurde diese Rechtsprechung dahingehend korrigiert, dass der Verkäufer gegenüber dem privaten Endkunden („B2C“) auch dann auf Aufwendungsersatz haftet, wenn ihm kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Damit wurde dem Gedanken des Konsumentenschutzes Rechnung getragen (Entscheidungen des EuGH v. 16.06.2011 C-65/09, C-87/09 und des BGH vom 17.10.2012 VIII ZR 226/11).

Das Gesetz zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung nimmt durch den neu eingefügten Abs. 3 zum § 439 BGB nun eine eindeutige Zuordnung vor: Ungeachtet, ob es sich bei dem Verkauf um „B2B“oder ein „B2C“ Geschäft handelt, sind Aufwendungen für Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung verschuldensunabhängig (!) zu ersetzen.

Im Fokus der Gesetzesänderung standen in erster Linie Bauhandwerker, die in die sogenannte „Haftungsfalle“ geraten waren. Hatten diese mangelhaftes Baumaterial verbaut, konnten sie vom Verkäufer zwar die Nachlieferung mangelfreier Ware einfordern, blieben jedoch vielfach auf den Aus- und Einbaukosten sitzen.

Somit werden nicht nur die Rechte des Käufers gestärkt, sondern auch des (Letzt-)Verkäufers entlang einer Lieferkette.


Welche Konsequenzen ergeben sich für die Industrie?

Insbesondere aus der Perspektive der Zulieferindustrie wirkt die Neuregelung insgesamt als gravierende Haftungsverschärfung. Verkauft ein Unternehmen ein mangelhaftes Produkt an seinen Abnehmer, der es seinerseits in sein Produkt einbaut (beispielsweise eine Komponente für die Kfz-Industrie), hat der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung nicht nur mangelfreie Produkte zu liefern. Zusätzlich muss er – verschuldensunabhängig – für die entstandenen Aus- und Einbaukosten aufkommen.

Beispielsweise kann der Zulieferer künftig nicht mehr geltend machen, dass er selbst ein Zulieferteil eines in der Lieferkette vorgeschalteten Vor-Lieferanten in sein Erzeugnis verbaut habe, dessen Mangelhaftigkeit für ihn nicht ersichtlich war, und ihm daher kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen sei.

Als Gegenstück zur verschärften Haftung sieht die Neuregelung ebenso vor, dass der Zulieferer in einem solchen Fall seinerseits erleichtert (ebenfalls verschuldensunabhängig) auf seinen Vor-Lieferanten zurückgreifen kann (§ 445a BGB).

In zahlreichen heutigen Lieferverträgen finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsklauseln, welche bereits eine verschuldensunabhängige Haftung vorsehen. Nach einhelliger Meinung sind derartige Klauseln derzeit jedoch unwirksam, da sie dem Leitbild des bisherigen Gesetzes entgegenstehen. Mit der Gesetzesnovelle, die ohnehin die verschuldensunabhängige Haftung vorsieht, wird dieser Konflikt beseitigt.


Welche Handlungsempfehlungen ergeben sich für Unternehmen?

Sowohl Zulieferer als auch Abnehmer sollten beachten, dass die gesetzliche Neuregelung erst per 01. Januar 2018 in Kraft tritt, also nicht für Kaufverträge gilt, die vor diesem Datum geschlossen wurden oder werden. Für bereits bestehende Rechtsverhältnisse und solche, die bis zum Jahresanfang noch geschlossen werden, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage und damit die oben beschriebene Betrachtung der Verschuldensfrage unverändert.

Um finanziellen Einbußen vorzubeugen, sollten u.a. folgende Details hinsichtlich bestehender oder angebahnter Vertragsbeziehungen geprüft werden:

  • Rechtskonformität der Einkaufsbedingungen (AGB) • Interessengerechte Haftungsvereinbarung zwischen Zulieferer und Abnehmer
  • Vertragliche Vereinbarung von Haftungshöchstgrenzen zwischen Zulieferer und Abnehmer • Vertragliche Vereinbarung von Audits bei Zulieferern
  • Versicherungsschutz gegen Ansprüche auf Entschädigung für Aus- und Einbaukosten Bei der Prüfung des bestehenden Versicherungsschutzes sollte besonders darauf geachtet werden, ob die Ansprüche auf Entschädigung für Aus- und Einbaukosten auch dann gedeckt sind, wenn diese im Rahmen der Nacherfüllung geltend gemacht werden.
  • Höhe des bestehenden Versicherungsschutzes Hierbei gilt es zu beachten, ob die vereinbarte Versicherungssumme vor dem Hintergrund der verschärften Haftung noch ausreicht.
  • Notwendigkeit von Versicherungsschutz für die Übergangszeit Sofern im Vorfeld der gesetzlichen Neuregelung eine (aus oben beschriebenen Gründen unwirksame) verschuldensunabhängige Haftung für Aus- und Einbaukosten vertraglich vereinbart wurde, können Versicherer wie XL Catlin nach Prüfung des Einzelfalles entsprechende Deckung gegen Ansprüche Dritter anbieten.

Die bevorstehende Änderung der Rechtslage bringt mehr Klarheit in Bezug auf die Gültigkeit von vertraglich zugesicherter Haftungsfreistellung für Aus- und Einbaukosten. Gleichzeitig hilft sie professionellen Handwerkern, nicht in die „Haftungsfalle“ zu geraten, die sie die Existenz kosten könnte. Zugleich werden die Haftungsrisiken für Produzenten und Zulieferer jedoch so deutlich erhöht, dass diese dringend ihre Strategie zur Minimierung des Schadenpotenzials im Falle von Produktmängeln anpassen sollten.

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